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UrhG § 31 Einräumung von Nutzungsrechten

UrhG § 31 Einräumung von Nutzungsrechten

[ Auszug: (1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als ei ... ]